Bewirtungskosten absetzen: die 70-%-Regel einfach erklärt

Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass – etwa ein Geschäftsessen mit Kunden – setzt du zu 70 % der angemessenen Aufwendungen als Betriebsausgabe ab; die restlichen 30 % bleiben steuerlich außen vor. Die Vorsteuer ziehst du dagegen zu 100 %, sofern eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Voraussetzung ist ein vollständiger Bewirtungsbeleg mit Anlass, Teilnehmern, Ort, Tag und Höhe der Aufwendungen.

Was zählt zu den Bewirtungskosten?

Zu den Bewirtungskosten gehören Aufwendungen für die Verköstigung von Personen – also Speisen, Getränke und übliche Nebenkosten wie Trinkgeld oder Garderobe. Entscheidend ist, dass die Bewirtung geschäftlich oder betrieblich veranlasst ist.

Der Klassiker ist das Geschäftsessen im Restaurant: Du lädst einen Kunden, eine Lieferantin oder einen Interessenten ein und besprichst dabei ein konkretes Projekt. Aber auch ein Catering im Besprechungsraum oder ein Arbeitsessen unterwegs kann eine Bewirtung sein.

Nicht jede kleine Aufmerksamkeit ist gleich eine Bewirtung. Kaffee, Wasser und Gebäck bei einer Besprechung gelten als übliche Geste der Höflichkeit und fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung.

Geschäftliche oder betriebliche Bewirtung?

Zunächst ist der Anlass entscheidend. Bei einer geschäftlich veranlassten Bewirtung – etwa mit Kunden, Geschäftspartnern oder Interessenten – sind die Kosten nur zu 70 % abziehbar. Das gilt auch, wenn neben den externen Gästen eigene Mitarbeiter mit am Tisch sitzen.

Bei einer rein betrieblich veranlassten Bewirtung, an der ausschließlich eigene Arbeitnehmer teilnehmen (z. B. ein internes Arbeitsessen oder eine Betriebsveranstaltung), sind die Aufwendungen dagegen grundsätzlich zu 100 % abziehbar. Die 70-%-Grenze betrifft also vor allem das Geschäftsessen mit externen Partnern.

Bei Betriebsveranstaltungen wie Sommerfest oder Weihnachtsfeier kommt lohnsteuerlich der Freibetrag von 110 € pro Mitarbeiter ins Spiel – für maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr. Bleiben die Kosten je Mitarbeiter darunter, entsteht kein steuerpflichtiger Arbeitslohn; der Betriebsausgabenabzug der reinen Arbeitnehmerbewirtung bleibt davon unberührt bei 100 %.

Die 70-%-Regel mit Rechenbeispiel

Von den angemessenen Netto-Aufwendungen einer geschäftlichen Bewirtung dürfen 70 % als Betriebsausgabe abgezogen werden. Die übrigen 30 % sind steuerlich nicht abziehbar. Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Ein durchgerechnetes Beispiel: Nach einem Geschäftsessen mit zwei Kunden liegt eine Restaurantrechnung über 238,00 € brutto vor – das sind 200,00 € netto plus 38,00 € Umsatzsteuer (19 %). Dazu kommt ein Trinkgeld von 12,00 €, das nicht auf der Rechnung steht.

PositionBetragSteuerliche Behandlung
Restaurantrechnung brutto238,00 €200,00 € netto + 38,00 € USt (19 %)
Vorsteuer38,00 €zu 100 % abziehbar (bei ordnungsgemäßer Rechnung, § 15 Abs. 1a UStG)
Betriebsausgabe: 70 % von 200,00 € netto140,00 €abziehbar
30 % von 200,00 € netto60,00 €nicht abziehbar
Trinkgeld (kein USt-Ausweis), davon 70 %8,40 €abziehbar (von 12,00 €)

Insgesamt ziehst du also 140,00 € plus 8,40 € als Betriebsausgabe ab und holst dir die volle Vorsteuer von 38,00 € zurück. Nicht abziehbar bleiben 60,00 € vom Netto-Rechnungsbetrag sowie 3,60 € des Trinkgelds.

In der Buchhaltung trennst du die beiden Anteile am besten von Anfang an: Gängige Kontenrahmen sehen getrennte Konten für abziehbare und nicht abziehbare Bewirtungskosten vor. So ist die 70/30-Aufteilung bei der Gewinnermittlung sauber dokumentiert.

Vorsteuer: 100 % abziehbar

Anders als beim Betriebsausgabenabzug ist die Vorsteuer in voller Höhe abziehbar – also zu 100 %, nicht nur zu 70 %. Das stellt § 15 Abs. 1a UStG ausdrücklich klar. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer.

Genau deshalb ist die Original-Restaurantrechnung so wichtig: Aus einem bloßen Eigenbeleg lässt sich keine Vorsteuer ziehen. Auch für das Trinkgeld gibt es keinen Vorsteuerabzug, weil dafür keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird.

Angemessenheit

Abziehbar sind nur angemessene Aufwendungen. Was angemessen ist, hängt von Branche, Anlass, Größe des Unternehmens und der Bedeutung der Geschäftsbeziehung ab – eine feste Euro-Grenze gibt es nicht.

Ein gehobenes Geschäftsessen zum Vertragsabschluss mit einem wichtigen Kunden kann angemessen sein, ein Luxusmenü für ein Routinegespräch eher nicht. Unangemessen hoher Aufwand kann anteilig gekürzt werden; nur der angemessene Teil geht zu 70 % in den Abzug.

Die Nachweispflichten: Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass, Höhe

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG verlangt einen schriftlichen Nachweis. Folgende Angaben sind erforderlich:

  • Ort der Bewirtung
  • Tag der Bewirtung
  • Teilnehmer – alle bewirteten Personen namentlich, inkl. Gastgeber
  • Anlass der Bewirtung – konkret, nicht nur „Geschäftsessen“
  • Höhe der Aufwendungen (inkl. Trinkgeld)

Findet die Bewirtung in einer Gaststätte statt, musst du die Rechnung beifügen; die Angaben zu Anlass und Teilnehmern ergänzt du dann auf der Rechnung oder einem gesonderten Beleg. Beim Anlass lohnt Präzision: „Projektbesprechung Website-Relaunch mit Firma Muster“ überzeugt, ein bloßes „Kundengespräch“ kann zu Rückfragen führen.

Erledige den Nachweis am besten zeitnah, solange Teilnehmer und Anlass des Geschäftsessens noch präsent sind. Fehlen einzelne Angaben oder sind sie zu allgemein, kann das Finanzamt den Abzug für die gesamte Bewirtung versagen.

Anforderungen an die Restaurantrechnung

Nutzt der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Kassensystem mit technischer Sicherheitseinrichtung (TSE), muss die Rechnung maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet sein – so das BMF-Schreiben vom 30.06.2021. Sie enthält dann u. a. Transaktions- und Seriennummer der TSE sowie die Zeitpunkte von Vorgangsbeginn und -ende.

Eine rein handschriftliche Restaurantquittung genügt im Inland danach grundsätzlich nicht mehr als Bewirtungsbeleg. Der Eigenbeleg ergänzt die maschinelle Rechnung nur um die Angaben, die dort fehlen (Anlass, Teilnehmer) und um das Trinkgeld.

Zwei Betragsgrenzen sind wichtig: Bis 250 € brutto reicht eine Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV mit reduzierten Pflichtangaben. Liegt die Rechnung über 250 €, muss zusätzlich der Name des Bewirtenden auf der Rechnung stehen – am besten direkt vom Restaurant eintragen lassen.

Eine Ausnahme gilt für das Ausland: Eine handschriftliche Rechnung kann dort ausnahmsweise anerkannt werden, wenn du glaubhaft machst, dass im jeweiligen Land keine Pflicht zu maschinell erstellten Belegen besteht. Mehr dazu im Beitrag zum Bewirtungsbeleg im Ausland.

Abgrenzung: Bewirtung oder Geschenk?

Nicht alles, was du Geschäftspartnern zukommen lässt, ist eine Bewirtung. Schenkst du einem Kunden etwa eine Flasche Wein zum Mitnehmen, handelt es sich um ein Geschenk – und Geschenke folgen eigenen steuerlichen Regeln, unter anderem mit der 35-€-Grenze.

Die Bewirtung setzt voraus, dass Speisen und Getränke an Ort und Stelle verzehrt werden, typischerweise beim gemeinsamen Geschäftsessen. Für die 70-%-Regel kommt es daher auf den Verzehr im Rahmen der Bewirtung an, nicht auf die Übergabe von Sachwerten.

Checkliste für den Betriebsausgabenabzug

  • maschinell erstellte Originalrechnung vorhanden
  • Anlass konkret benannt
  • alle Teilnehmer namentlich erfasst
  • Trinkgeld gesondert nachgewiesen
  • bei über 250 € Name des Bewirtenden auf der Rechnung
  • Angemessenheit geprüft
  • 70 % als Betriebsausgabe, 30 % nicht abziehbar gebucht
  • Vorsteuer zu 100 % geltend gemacht

Wenn der Beleg fehlt oder verloren ist

Fehlt der Originalbeleg oder ist er unvollständig, ist der Abzug nicht automatisch verloren. Für diesen Fall kann ein Ersatz-Bewirtungsbeleg erstellt werden – wie das geht, zeigt der Beitrag Bewirtungsbeleg verloren – was tun?.

Welche Chancen ein solcher Eigenbeleg beim Finanzamt hat und worauf es dabei ankommt, liest du unter Eigenbeleg für Bewirtung beim Finanzamt. Wichtig bleibt: Ohne ordnungsgemäße Rechnung entfällt der Vorsteuerabzug.

Häufige Fragen

Warum sind nur 70 % der Bewirtungskosten abziehbar?

Der Gesetzgeber unterstellt bei geschäftlichen Bewirtungen einen privaten Mitveranlassungsanteil. Daher sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nur 70 % der angemessenen Netto-Aufwendungen abziehbar.

Gilt die 70-%-Grenze auch für die Vorsteuer?

Nein. Die Vorsteuer ist zu 100 % abziehbar, sofern eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG vorliegt.

Sind Bewirtungen mit eigenen Mitarbeitern voll abziehbar?

Bei rein betrieblichem Anlass mit ausschließlich eigenen Arbeitnehmern sind die Kosten grundsätzlich zu 100 % abziehbar. Die 70-%-Grenze gilt für geschäftliche Bewirtungen mit externen Partnern.

Reicht eine handschriftliche Quittung als Bewirtungsbeleg?

In der Regel nicht. Nutzt der Betrieb eine elektronische Kasse, ist seit 2023 ein maschinell erstellter Beleg erforderlich.

Wie wird das Trinkgeld behandelt?

Trinkgeld gehört zu den Bewirtungskosten und ist ebenfalls zu 70 % abziehbar. Es muss jedoch separat nachgewiesen werden, da es oft nicht auf der maschinellen Rechnung erscheint.

Gilt die Regel auch für Kleinunternehmer?

Die 70-%-Grenze beim Betriebsausgabenabzug gilt unabhängig von der Kleinunternehmerregelung. Kleinunternehmer ziehen allerdings keine Vorsteuer.

Wie funktioniert die 70/30-Aufteilung konkret?

Du teilst den Nettobetrag der Rechnung auf: 70 % buchst du als abziehbare Betriebsausgabe, 30 % als nicht abziehbar. Bei 200 € netto sind das 140 € abziehbar und 60 € nicht abziehbar.

Kann ich die Vorsteuer voll abziehen, obwohl nur 70 % Betriebsausgabe sind?

Ja. Nach § 15 Abs. 1a UStG ist die Vorsteuer zu 100 % abziehbar, sofern eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Die 70-%-Grenze betrifft nur den Betriebsausgabenabzug.

Gilt die Kleinbetragsrechnung auch für Geschäftsessen?

Ja. Bis 250 € brutto genügt eine Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV mit reduzierten Pflichtangaben. Die Bewirtungsangaben – Anlass und Teilnehmer – musst du trotzdem ergänzen.

Zählen Geschenke an Geschäftspartner zu den Bewirtungskosten?

Nein. Geschenke folgen eigenen steuerlichen Regeln, unter anderem mit der 35-€-Grenze. Speisen und Getränke bei einem Geschäftsessen sind dagegen Bewirtungskosten.

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