Gleiche Pflichtangaben wie im Inland
Für Bewirtungen im Ausland gelten dieselben Pflichtangaben wie im Inland: Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass und Höhe der Aufwendungen. Auch die 70-%-Regel nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG gilt unverändert.
Das deutsche Steuerrecht macht beim Nachweis also keinen Rabatt, nur weil das Essen in New York oder London stattfand. Was zählt, ist die Dokumentation – und genau da liegt das Problem.
Warum ausländische Belege fast nie ausreichen
Ausländische Restaurantbelege sind für die dortigen Vorschriften gemacht, nicht für die deutschen. Felder für Anlass und Teilnehmer der Bewirtung kennt praktisch kein ausländisches Kassensystem – diese Angaben sind eine deutsche Besonderheit.
Dazu kommt: Viele Länder kennen keine Pflicht zu maschinell erstellten, kassengesicherten Belegen. Quittungen sind dort häufig handschriftlich oder enthalten keinen Steuerausweis nach deutschem Muster.
Nach deutschen Maßstäben sind solche Belege zunächst unvollständig. Das heißt aber nicht, dass die Bewirtung verloren ist – es heißt nur, dass du nacharbeiten musst.
Was die Finanzverwaltung verlangt – und die Ausnahme
Das BMF-Schreiben vom 30.06.2021 stellt klar: Grundsätzlich wird auch bei Bewirtungen im Ausland eine maschinell erstellte Rechnung verlangt, die nicht einfach durch einen Eigenbeleg ersetzt werden kann.
Es gibt jedoch eine ausdrückliche Ausnahme: Kannst du glaubhaft machen, dass im jeweiligen Land keine Pflicht zur Ausgabe maschinell erstellter Belege besteht oder ein solcher Beleg nicht zu erhalten war, genügt ausnahmsweise auch eine handschriftliche Rechnung.
Liegt also nur ein handschriftlicher ausländischer Beleg vor, dokumentierst du zeitnah, dass ein maschineller Beleg nicht erhältlich war – etwa als Vermerk auf dem ergänzenden Eigenbeleg. Was das Finanzamt bei solchen Eigenbelegen prüft, erklärt der Beitrag Eigenbeleg für Bewirtungen beim Finanzamt.
Typische Länder-Fälle
Die Details unterscheiden sich von Land zu Land – das Grundmuster ist aber überall gleich: Der Beleg dokumentiert den Verzehr, nicht die deutsche Bewirtungssituation.
USA: Tip-Zeile und Credit-Card-Slip
In den USA bekommst du typischerweise zwei Papiere: die eigentliche Rechnung (check) und einen Credit-Card-Slip mit Tip-Zeile, auf dem du das Trinkgeld einträgst. Bewahre beide auf – zusammen dokumentieren sie den Gesamtbetrag inklusive Trinkgeld.
Angaben zur Umsatzsteuer nach deutschem Muster enthalten US-Belege nicht; ausgewiesen ist üblicherweise nur die lokale Sales Tax. Anlass und Teilnehmer fehlen ohnehin.
Großbritannien: VAT receipt vs. Card Slip
In Großbritannien ist der kleine Kartenbeleg (card slip) nicht dasselbe wie ein VAT receipt mit ausgewiesener Steuer. Frage nach Möglichkeit nach dem ausführlichen Beleg – er ist die bessere Grundlage, auch wenn die britische VAT in Deutschland nicht als Vorsteuer abziehbar ist.
Schweiz: kein EU-Land, keine EU-USt
Die Schweiz gehört nicht zur EU; die Schweizer Mehrwertsteuer ist keine deutsche Vorsteuer. Für den Betriebsausgabenabzug zählt der Beleg trotzdem – wie überall mit ergänzten Bewirtungsangaben und Umrechnung in Euro.
Überall gleich: Anlass und Teilnehmer fehlen
Egal welches Land: Die deutschen Bewirtungsangaben – Anlass, Teilnehmer, Gastgeber – stehen auf keinem ausländischen Beleg. Diese ergänzt du immer selbst, am besten noch am selben Tag.
Eigenbeleg für die Auslandsbewirtung
Die fehlenden Angaben ergänzt du über einen Eigenbeleg bzw. Ersatz-Bewirtungsbeleg: Anlass, Gastgeber, bewirtete Personen sowie Ort und Datum, dazu der Gesamtbetrag inkl. Trinkgeld. Wird der Eigenbeleg digital erstellt, sollte er durch eine elektronische Genehmigung oder Unterschrift des Steuerpflichtigen autorisiert sein.
Eine Vorlage mit allen Pflichtangaben nimmt dir dabei die Denkarbeit ab – gerade auf Reisen, wenn es schnell gehen muss.
Währung und Umrechnung
Belege in Fremdwährung sind in Euro umzurechnen. Üblich ist die Umrechnung zum Wechselkurs am Tag der Bewirtung; bei Kartenzahlung kann der auf der Kreditkartenabrechnung ausgewiesene Euro-Betrag herangezogen werden.
Wichtig ist die Nachvollziehbarkeit: Notiere den verwendeten Kurs und seine Quelle. Die Kreditkartenabrechnung ist dabei doppelt nützlich – sie belegt den Euro-Betrag und zugleich, dass die Zahlung tatsächlich stattgefunden hat.
Schritt für Schritt: vom US-Beleg zum vollständigen Nachweis
So machst du aus einem typischen amerikanischen Restaurantbeleg einen Nachweis, der den deutschen Anforderungen genügt:
- Beide Belege sichern: Rechnung (check) und Credit-Card-Slip mit eingetragenem Tip sofort fotografieren.
- Noch am selben Tag Anlass, Gastgeber und alle Teilnehmer notieren.
- Gesamtbetrag inkl. Tip in Euro umrechnen – Tageskurs oder Euro-Betrag der Kreditkartenabrechnung – und den Kurs vermerken.
- Ersatz-Bewirtungsbeleg mit allen Pflichtangaben erstellen und unterschreiben bzw. elektronisch autorisieren.
- Originalbelege, Eigenbeleg und Kreditkartenabrechnung zusammen ablegen.
Damit ist die Lücke zwischen US-Beleg und deutschen Pflichtangaben geschlossen – der Rest ist normale Buchhaltung.
Beispiel: Geschäftsessen in Paris
Du lädst einen Kunden in Paris zum Essen ein und erhältst nur eine handschriftliche Quittung über den Betrag. Du fotografierst sie sofort, hältst Anlass und Teilnehmer fest, vermerkst, dass kein maschineller Beleg ausgegeben wurde, rechnest den Betrag in Euro um und legst die Kreditkartenabrechnung bei. Damit ist die Auslandsbewirtung nachvollziehbar dokumentiert.
Checkliste Auslandsbewirtung
- Beleg sofort fotografieren, solange er lesbar ist
- Teilnehmer und Anlass noch am selben Tag notieren
- bei handschriftlichen Belegen vermerken, dass kein maschineller Beleg verfügbar war
- Betrag in Euro umrechnen und Kurs notieren
- Kreditkartenabrechnung als ergänzenden Nachweis aufbewahren
- alles zusammen ablegen – Buchungsbelege sind seit dem 1.1.2025 acht Jahre aufzubewahren
Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung. Die steuerliche Anerkennung erfolgt im Einzelfall durch das zuständige Finanzamt.
Häufige Fragen
Reicht ein handschriftlicher Beleg aus dem Ausland?
Er kann ausreichen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass im betreffenden Land kein maschinell erstellter Beleg verfügbar war. Fehlende Pflichtangaben werden über einen Eigenbeleg ergänzt.
Muss ich ausländische Belege übersetzen?
Eine förmliche Übersetzung ist meist nicht nötig, aber eine kurze Erläuterung der Positionen und des Anlasses erleichtert die Anerkennung.
Gilt die 70-%-Regel auch im Ausland?
Ja. Geschäftliche Bewirtungen im Ausland sind ebenfalls nur zu 70 % der angemessenen Netto-Aufwendungen abziehbar.
Wie weise ich nach, dass kein maschineller Beleg verfügbar war?
Durch eine plausible, zeitnahe Dokumentation – etwa einen Vermerk auf dem Eigenbeleg, dass im betreffenden Land keine maschinell erstellten Belege ausgegeben werden.
Wie rechne ich Fremdwährung um?
Zum Wechselkurs am Tag der Bewirtung oder anhand des Euro-Betrags auf der Kreditkartenabrechnung. Den verwendeten Kurs solltest du notieren.
Reicht ein amerikanischer Restaurantbeleg für das Finanzamt?
Allein in der Regel nicht. US-Belegen fehlen üblicherweise Anlass, Teilnehmer und ein Umsatzsteuerausweis nach deutschem Muster. Mit einem ergänzenden Eigenbeleg und der dokumentierten Umrechnung in Euro wird daraus aber ein vollständiger Nachweis.
Was mache ich mit dem Trinkgeld auf dem US-Beleg?
Der auf dem Credit-Card-Slip eingetragene Tip ist bereits schriftlich dokumentiert – ein guter Nachweis. Das Trinkgeld zählt zu den Bewirtungskosten und unterliegt ebenfalls der 70-%-Grenze.
Wie lange muss ich Auslandsbelege aufbewahren?
Genauso lange wie inländische Buchungsbelege: Seit dem 1.1.2025 gilt eine Aufbewahrungsfrist von 8 Jahren.