Ist Trinkgeld absetzbar?
Ja. Trinkgeld ist Teil der Bewirtungskosten und wie diese zu 70 % als Betriebsausgabe abziehbar; die restlichen 30 % sind nicht abziehbar. Die 70-%-Regel aus § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG erfasst das Trinkgeld also mit.
Voraussetzung ist, dass der Betrag nachgewiesen wird – und genau hier liegt das praktische Problem, denn das Trinkgeld steht selten auf der Rechnung.
Warum Trinkgeld separat nachgewiesen werden muss
Bei modernen Kassensystemen erscheint das Trinkgeld häufig nicht auf der maschinell erstellten Rechnung, weil es zusätzlich und freiwillig gegeben wird. Damit es absetzbar bleibt, braucht es einen eigenen Nachweis.
Ohne Nachweis kann das Finanzamt den Trinkgeldanteil schlicht streichen – die Rechnung selbst bleibt davon unberührt, aber die 10 oder 20 Euro Trinkgeld wären verloren.
Der beste Nachweis: Quittierung auf der Rechnung
Die sauberste Lösung ist die Quittierung durch das Servicepersonal direkt auf der Rechnung: ein kurzer Vermerk wie „Trinkgeld erhalten: 12 €" mit Unterschrift. Damit ist der Betrag von dritter Seite bestätigt und fest mit der konkreten Bewirtung verbunden.
Die zweitbeste Lösung ist der Eigenbeleg: Du dokumentierst das gegebene Trinkgeld selbst. Das ist zulässig, hat aber einen geringeren Beweiswert als die Quittierung.
Bar- oder Kartenzahlung?
Bei Barzahlung ist eine Quittierung durch das Personal dringend zu empfehlen. Ohne sie kann das Finanzamt den Betrag als nicht ausreichend nachgewiesen ansehen.
Bei Kartenzahlung ist die Lage entspannter: Erscheint der Gesamtbetrag inkl. Trinkgeld auf dem Kartenbeleg, ist der Nachweis weniger kritisch. Es empfiehlt sich, die Kreditkartenabrechnung beizulegen.
| Zahlungsart | Empfohlener Nachweis |
| Bar | Quittierung des Trinkgelds durch das Personal oder Eigenbeleg |
| Karte | Kartenbeleg mit Gesamtbetrag inkl. Trinkgeld + Abrechnung |
Keine Vorsteuer auf Trinkgeld
Auf das Trinkgeld weist niemand Umsatzsteuer aus – es ist eine freiwillige Zahlung direkt an das Personal. Deshalb gibt es auf den Trinkgeldbetrag keinen Vorsteuerabzug.
Anders die Rechnung selbst: Aus einer ordnungsgemäßen Restaurantrechnung ist die Vorsteuer zu 100 % abziehbar (§ 15 Abs. 1a UStG) – die 70-%-Grenze betrifft nur die Betriebsausgabe, nicht die Umsatzsteuer.
Rechenbeispiel: Rechnung 238 € plus 12 € Trinkgeld
Ein Geschäftsessen kostet 238 € brutto (200 € netto + 38 € Umsatzsteuer). Du gibst 12 € Trinkgeld, das Personal quittiert es auf der Rechnung.
- Vorsteuer: 38 € aus der Rechnung – voll abziehbar, auf das Trinkgeld entfällt keine Vorsteuer.
- Betriebsausgabe: 70 % × (200 € + 12 €) = 148,40 € abziehbar.
- Nicht abziehbar bleiben 30 % × 212 € = 63,60 €.
Das Trinkgeld wandert also mit in die 70/30-Aufteilung, während die Vorsteuer allein aus der Rechnung kommt.
Wie viel Trinkgeld ist angemessen?
Üblich sind in Deutschland etwa 5–10 % des Rechnungsbetrags. Das ist eine Üblichkeit, keine feste Rechtsgrenze – in diesem Rahmen ist der Abzug in der Regel unproblematisch.
Unverhältnismäßig hohes Trinkgeld kann die Glaubwürdigkeit des Belegs schwächen und vom Finanzamt gekürzt werden.
Trinkgeld im Ausland
In vielen Ländern ist Trinkgeld fester Teil der Esskultur – allen voran in den USA, wo der Tip direkt auf dem Credit-Card-Slip eingetragen wird. Das ist aus deutscher Sicht sogar praktisch: Der Betrag ist damit schriftlich dokumentiert und gut nachweisbar.
Auch im Ausland gilt: Trinkgeld zählt zu den Bewirtungskosten und unterliegt der 70-%-Grenze. Was sonst noch bei Belegen aus dem Ausland zu beachten ist – von fehlenden Pflichtangaben bis zur Währungsumrechnung – liest du im Beitrag Bewirtungsbeleg im Ausland.
Wer bekommt das Trinkgeld – und wer setzt es ab?
Wichtig ist die Perspektive: Das Trinkgeld, das du als Gastgeber gibst, ist für dich Teil der Bewirtungskosten und damit Betriebsausgabe. Trinkgelder, die deine eigenen Arbeitnehmer von Dritten erhalten, sind dagegen beim Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei – das ist ein anderer Sachverhalt.
Trinkgeld buchen
Buchhalterisch wird das betrieblich veranlasste Trinkgeld zusammen mit der Bewirtung erfasst und unterliegt als Teil der geschäftlichen Bewirtungskosten ebenfalls der Aufteilung in 70 % abziehbar und 30 % nicht abziehbar. Für die konkrete Kontierung – etwa nach SKR03 oder SKR04 – hilft im Zweifel die Steuerberatung.
Häufige Fehler beim Trinkgeld
- Das Trinkgeld wird gar nicht dokumentiert.
- Bei Barzahlung fehlt die Quittierung.
- Der Bezug zur konkreten Bewirtung wird nicht hergestellt.
- Das Trinkgeld ist unverhältnismäßig hoch.
- Vorsteuer wird fälschlich auch aus dem Trinkgeld gezogen.
Trinkgeld als Eigenbeleg
Lässt sich keine Quittierung beschaffen, hilft ein kurzer Eigenbeleg mit: Datum, Ort, Empfänger (Restaurant), Betrag des Trinkgelds, Bezug zur Bewirtung und Unterschrift. Bei Kartenzahlung sollte die Abrechnung beigefügt werden.
Fehlt gleich die ganze Restaurantrechnung, brauchst du mehr als einen Trinkgeld-Vermerk – dann hilft eine Vorlage für den Ersatz-Bewirtungsbeleg mit allen Pflichtangaben.
Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung. Die steuerliche Anerkennung erfolgt im Einzelfall durch das zuständige Finanzamt.
Häufige Fragen
Wie viel Trinkgeld ist steuerlich angemessen?
Üblich sind in Deutschland etwa 5–10 % des Rechnungsbetrags. Das ist eine Üblichkeit, keine feste Rechtsgrenze – in diesem Rahmen ist der Abzug in der Regel unproblematisch.
Brauche ich eine Quittung vom Kellner?
Bei Barzahlung ist eine Quittierung dringend zu empfehlen. Bei Kartenzahlung genügt oft der Kartenbeleg, der den Gesamtbetrag inkl. Trinkgeld ausweist.
Ist Trinkgeld für den Empfänger steuerfrei?
Trinkgelder an Arbeitnehmer sind unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei. Für den bewirtenden Unternehmer ist das Trinkgeld dagegen Teil der Bewirtungskosten.
Kann ich Trinkgeld per Eigenbeleg nachweisen?
Ja. Ein Eigenbeleg über das Trinkgeld ist zulässig; bei Kartenzahlung sollte die Abrechnung beigefügt werden.
Ist Trinkgeld zu 70 % oder 100 % abziehbar?
Als Teil einer geschäftlichen Bewirtung ist auch das Trinkgeld nur zu 70 % abziehbar.
Kann ich Trinkgeld ohne Beleg absetzen?
Ja, per Eigenbeleg ist das möglich. Besser ist allerdings die Quittierung durch das Servicepersonal direkt auf der Rechnung – sie hat den höheren Beweiswert.
Gibt es Vorsteuer auf Trinkgeld?
Nein. Trinkgeld wird ohne Umsatzsteuerausweis gegeben, daher gibt es darauf keinen Vorsteuerabzug. Die Vorsteuer aus der Restaurantrechnung selbst bleibt davon unberührt.
Wie quittiert das Personal das Trinkgeld richtig?
Mit einem kurzen Vermerk direkt auf der Rechnung – etwa „Trinkgeld erhalten: 12 €“ – plus Unterschrift. Datum und Bezug zur Bewirtung ergeben sich dann aus dem Beleg selbst.